Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre/Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahe stehende Personen vergütet werden.
1.1.13 %
1.1.12 %
1.1.11 %
1.
Für Vorschüsse an Beteiligte mindestens
1.1.
aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss
1.50
1.50
2.25
1.2.
aus Fremdkapital finanziert: Selbstkosten 1/4% - 1/2%1 mindestens
1.50
1.50
2.25
2.
Für Vorschüsse von Beteiligten höchstens
2.1.
Liegenschaftskredite für Wohnbau und Landwirtschaft
- bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek2
1.502
1.502
2.002
- Rest3
2.254
2.254
2.754
Liegenschaftskredite für Industrie und Gewerbe
- bis zu einem Kredit in der Höhe der 1. Hypothek
2.002
2.002
2.502
- Rest3
2.754
2.754
3.254
2.2.
Betriebskredite
- bei Handels und Fabrikationsuntemehmen
3.754
3.754
4.504
- bei Holding und Vermögensverwaltungsgesellschaften
3.254
3.254
4.004
1
bis 10 Mio 1/2%, über 10 Mio. 1/4%.
2
d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft
3
wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
-Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70% vom Verkehrswert
-Übrige Liegenschaften bis 80% vom Verkehrswert
4
Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist (http://www.estv.admin.chldJdvsl kreisschreiben!w97-006d.pdf).
Mindestzinssatz für Altersguthaben BVG (obligatorische berufliche Vorsorge)
Der Mindestzinssatz gilt als Minimalvorschrift für Altersguthaben die seit dem 01. Januar 1985 und die auf Grundlage des koordinierten BVG-Lohnes gebildet worden sind.
Zeitraum:
Mindestzinssatz:
bis 31.12.2002
4.00 %
01.01.2003 - 31.12.2003
3.25 %
01.01.2004 - 31.12.2004
2.25 %
01.01.2005 - 31.12.2007
2.50 %
01.01.2008 - 31.12.2008
2.75 %
01.01.2009 - 31.12.2011
2.00 %
ab 01.01.2012
1.50 %
Der Mindestzinssatz ist vom Bundesrat alle 2 Jahre zu überprüfen. Der Verzugszins beträgt 1% mehr als der Mindeszinssatz. Jedoch ist er erst 30 Tage nachdem die Vorsorgeeinrichtung alle notwendigen Angaben zur Übertragung erhalten hat, geschuldet. Zwischen Austritt und diesem Zeitpunkt ist der BVG-Mindestzinssatz geschuldet.
Mindestzinssatz für Guthaben von Personalvorsorgeeinrichtungen beim Arbeitgeber
Jahr
Zinssatz
2013
2.75 %
2012
2.75 %
2011
2.75 %
2010
2.75 %
2009
2.75 %
2008
3.50 %
2007
3.25 %
2006
3.00 %
2005
3.25 %
2004
3.25 %
2003
3.50 %
2002
4.00 %
2001
4.25 %
2000
4.00 %
Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen