Zinssätze

 

Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre/Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahe stehende Personen vergütet werden.
         
     1.1.13
%
 1.1.12
%
 1.1.11
%
1. Für Vorschüsse an Beteiligte mindestens      
1.1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein
Fremdkapital verzinst werden muss
1.50 1.50 2.25
1.2. aus Fremdkapital finanziert:
Selbstkosten 1/4% - 1/2% 1 mindestens
1.50 1.50 2.25
         
         
2. Für Vorschüsse von Beteiligten höchstens       
2.1. Liegenschaftskredite für Wohnbau und Landwirtschaft       
  - bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten
  Hypothek 2
1.50 2 1.50 2 2.00 2
  - Rest 3 2.25 4 2.25 4 2.75 4
         
  Liegenschaftskredite für Industrie und Gewerbe      
  - bis zu einem Kredit in der Höhe der 1. Hypothek 2.00 2 2.00 2 2.50 2
  - Rest 3 2.75 4 2.75 4 3.25 4
         
2.2.  Betriebskredite       
  - bei Handels und Fabrikationsuntemehmen 3.75 4 3.75 4 4.50 4
  - bei Holding und
  Vermögensverwaltungsgesellschaften
3.25 4 3.25 4 4.00 4


 1 bis 10 Mio 1/2%, über 10 Mio. 1/4%.
   
 2 d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft
   
 3 wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  -Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und
  Fabrikliegenschaften bis 70% vom Verkehrswert
  -Übrige Liegenschaften bis 80% vom Verkehrswert
   
 4 Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist (http://www.estv.admin.chldJdvsl kreisschreiben!w97-006d.pdf).






Mindestzinssatz für Altersguthaben BVG (obligatorische berufliche Vorsorge)
Der Mindestzinssatz gilt als Minimalvorschrift für Altersguthaben die seit dem 01. Januar 1985 und die auf Grundlage des koordinierten BVG-Lohnes gebildet worden sind.
Zeitraum: Mindestzinssatz:
bis 31.12.2002 4.00 %
01.01.2003 - 31.12.2003 3.25 %
01.01.2004 - 31.12.2004 2.25 %
01.01.2005 - 31.12.2007 2.50 %
01.01.2008 - 31.12.2008 2.75 %
01.01.2009 - 31.12.2011 2.00 %
ab 01.01.2012 1.50 %
Der Mindestzinssatz ist vom Bundesrat alle 2 Jahre zu überprüfen. Der Verzugszins beträgt 1% mehr als der Mindeszinssatz. Jedoch ist er erst 30 Tage nachdem die Vorsorgeeinrichtung alle notwendigen Angaben zur Übertragung erhalten hat, geschuldet. Zwischen Austritt und diesem Zeitpunkt ist der BVG-Mindestzinssatz geschuldet.





Mindestzinssatz für Guthaben von Personalvorsorgeeinrichtungen beim Arbeitgeber
Jahr Zinssatz
2013 2.75 %
2012 2.75 %
2011 2.75 %
2010 2.75 %
2009 2.75 %
2008 3.50 %
2007 3.25 %
2006 3.00 %
2005 3.25 %
2004 3.25 %
2003 3.50 %
2002 4.00 %
2001 4.25 %
2000 4.00 %







Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen
Datum: Zinssatz:
01.03.2013 2.25%
03.12.2012 2.25%
04.09.2012 2.25%
02.06.2012 2.25%
02.03.2012 2.50%
02.12.2011 2.50%
01.09.2011 2.75%
01.06.2011 2.75%
01.03.2011 2.75%
01.12.2010 2.75%
01.09.2010 3.00%
01.06.2010 3.00%
02.02.2010 3.00%
02.12.2009 3.00%
02.09.2009 3.00%
03.06.2009 3.25%
02.03.2009 3.50%
02.12.2008 3.50%
10.09.2008 3.50%

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