Ab diesem Jahr, bzw. aufgrund des Mechanismus ab dem Kalenderjahr 2026, ist es möglich, Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen. Die neue Regelung erlaubt, dass fehlende Einzahlungen, etwa aufgrund eines Studiums, einer Mutterschaft oder sonstigen finanziellen Engpässen, in den Folgejahren nachgeholt werden können. Nachfolgende Erläuterungen und Fallbeispiele orientieren sich am Maximalbetrag von CHF 7'258 für das Kalenderjahr 2025 für die Säule 3a für Arbeitnehmende mit Pensionskasse.