Zu Unrecht betrieben – neues Verfahren zur «Löschung» von nicht gerechtfertigten Betreibungen

Recht

22.03.2019

Eine Betreibung ist schnell eingeleitet und es braucht nicht einmal einen Nachweis, dass die in Betreibung gesetzte Forderung zu Recht besteht. Dies führt in der Praxis nicht selten zu Betreibungen über bestrittene oder sogar über gar nicht bestehende Forderungen.

Manchmal werden Betreibungen auch treuwidrig oder zu Schikanezwecken verwendet. Die Abwehr von nicht gerechtfertigten Betreibungen war bisher kaum möglich bzw. höchst aufwändig, und zwar in zeitlicher und finanzieller Hinsicht. Aus diesem Grund wurde gegen unberechtigte Betreibungen kaum vorgegangen, obwohl ein Eintrag im Betreibungsregister gewichtige Nachteile für die betriebene Person mit sich bringen kann. So kann dies beispielsweise die Stellen- und Wohnungssuche oder die Kreditvergabe erschweren.

Idee des neuen Verfahrens

Am 1. Januar 2019 ist eine Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) in Kraft getreten, mit der ein neues Verfahren zur «Löschung» von nicht gerechtfertigten Betreibungen eingeführt wird. Das soll auf eine einfache und kostengünstige Art und Weise geschehen. Die unberechtigte Betreibung wird dabei nicht wirklich gelöscht, sondern sie wird Dritten nicht mehr bekannt gegeben, d.h. sie erscheint nicht mehr im Betreibungsregisterauszug. Die Grundidee des neuen Verfahrens ist, dass die Betreibung Dritten immer dann nicht mehr mitgeteilt wird, wenn der Gläubiger nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch den Schuldner untätig bleibt und nichts unternimmt, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen (z.B. Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens).

Ausgestaltung des neuen Verfahrens

Wie sieht nun das neue Verfahren aus? Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ermöglicht es der betriebenen Person, beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch zu stellen, dass eine hängige Betreibung Dritten nicht mehr mitgeteilt werden soll. Der Betriebene kann dieses Gesuch frühestens 3 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt einreichen und er muss zudem in der fraglichen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben haben. Im Weiteren muss der Betriebene eine Gebühr von CHF 40 bezahlen, ansonsten wird das Gesuch nicht behandelt. Das Betreibungsamt setzt sodann dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen, um den Nachweis zu erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 – 84 SchKG) eingeleitet hat. Es kann sich dabei um ein sogenanntes Rechtsöff-
nungsgesuch oder um eine Anerkennungsklage handeln. Erbringt der Gläubiger diesen Nachweis innert der 20-tägigen Frist nicht, ist er also untätig geblieben, so wird die betreffende Betreibung auf dem Betreibungsregisterauszug des Betriebenen nicht mehr aufgeführt.

Nachträgliches Rechtsöffnungsbegehren

Was geschieht, wenn der Gläubiger das Gerichtsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erst nach Gutheissung dieses Gesuchs einleitet? Stellt beispielsweise ein Gläubiger zwei Wochen nach Gutheissung des Gesuchs beim Gericht ein Rechtsöffnungsbegehren und reicht er beim Betreibungsamt die gerichtliche Bestätigung über die Rechtshängigkeit ein, so nimmt das Betreibungsamt die betroffene Betreibung wieder im Betreibungsregisterauszug auf. Mithin wird eine Betreibung erneut sichtbar, sobald der Gläubiger nicht mehr untätig ist, sondern wieder Schritte zur Weiterführung der Betreibung unternommen hat.

Bezahlte Forderung

Was gilt, wenn der Betriebene die betriebene Forderung nach Erhebung des Rechtsvorschlags bezahlt und danach ein Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG einleitet? Wird diese Betreibung Dritten mitgeteilt? Der Gläubiger kann in dieser Konstellation nicht nachweisen, dass er die erforderlichen Schritte zur Beseitigung des Rechtsvorschlages vorgenommen hat. Dennoch wird eine solche Betreibung weiterhin im Betreibungsauszug aufgeführt werden: Die Bezahlung bedeutet eine Anerkennung der Forderung, weshalb die Betreibung zu Recht erfolgt ist. Eine solche Betreibung erscheint nur dann nicht mehr im Betreibungsregisterauszug des Betriebenen, wenn sie vom Gläubiger zurückgezogen worden ist.

Vor- und Nachteile

Als Fazit kann festgehalten werden, dass die neue Bestimmung in Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG durchaus ein probates Mittel zum Schutz gegenüber unberechtigten Betreibungen darstellen kann. Der Nachteil der neuen Lösung besteht darin, dass unter Umständen aber auch begründete Betreibungen aus dem Betreibungsregisterauszug entfernt werden können, wenn diese vom Gläubiger nicht weiterverfolgt werden.

Christoph Zubler
christoph.zubler@graffenried.ch