Die Steuergesetzrevision 2021 des Kantons Bern

Treuhand

19.06.2020

Gerade noch knapp «präcorona» hat der Grosse Rat am 9. März 2020 die Steuergesetzrevision 2021 verabschiedet. Dennoch mag sich keiner so wirklich über die beschlossenen Änderungen freuen.

Hintergrund

Die Steuergesetzrevision 2019 – Teil der Steuerstrategie des Kantons Bern zur Steigerung der Standortattraktivität – sah schwerpunktmässig noch eine Senkung der Gewinnsteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften von 21,6 % auf 16,37 % vor. Diese Massnahme hätte es dem Kanton Bern erlaubt, sich beim interkantonalen Steuerwettbewerb im Mittelfeld zu platzieren. Die Steuergesetzrevision 2019 fand im November 2018 beim Stimmvolk jedoch keine Mehrheit.

Im Mai 2019 wurde auf nationaler Ebene das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen (Inkraftsetzung bereits per 1. Januar 2020). Da STAF verschiedene steuerrechtliche Bestimmungen enthält, die von den Kantonen zwingend zu berücksichtigen und ab 1. Januar 2020 auch im kantonalen Recht umzusetzen sind, haben Regierungsrat und Grosser Rat des Kantons Bern unter nicht unwesentlichem Zeitdruck eine konsensfähige Steuergesetzrevision 2021 erarbeitet. Es liegt in der Natur der Sache, dass hierbei keine bahnbrechenden Neuerungen oder Reformen zum Tragen kommen können. Doch was genau bedeutet nun die Steuergesetzrevision 2021 für den Steuerzahler?

Wesentliche Eckpunkte der Steuergesetzrevision 2021

Kern der Steuergesetzrevision ist die kantonale Umsetzung von STAF. Wo den Kantonen ein gewisser Handlungsspielraum zugestanden wurde, hat der Kanton Bern diesen genutzt. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Neuerungen, die bereits rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten sollen (unter der realistischen Annahme, dass die Referendumsfrist ungenutzt abläuft):

  • Abschaffung der privilegierten Besteuerung von Holding- und Domizilgesellschaften. Diese äusserst attraktive Sonderbesteuerung von (hauptsächlich) im Ausland tätigen Unternehmen war der Hauptgrund des massiven internationalen Drucks gegen die Schweiz und Stein des Anstosses für den politisch langwierigen Weg bis hin zu STAF.
  • Um im Rahmen des internationalen Steuerwettbewerbs den Wegfall des Holding- bzw. Domizilprivilegs wenigstens teilweise kompensieren zu können, besteht neu die Möglichkeit, im Bereich von Forschung und Innovation über die sogenannte Patentbox und zusätzliche Abzüge bei Forschung und Entwicklung entsprechende Unternehmen im Kanton Bern zu halten.
  • Für bisher privilegiert besteuerte Unternehmen soll ein eigentlicher Fiskalschock vermieden werden. Der Übergang von der privilegierten zur ordentlichen Besteuerung wird darum mittels zeitlich begrenzt wirkender Massnahmen abgefedert (sogenannte Sondersatzlösung oder Step Up).
  • Die finanziellen Vorteile der einzelnen Instrumente sollen für die steuerpflichtigen Unternehmen jedoch begrenzt werden (sogenannte Entlastungsbegrenzung auf 70 % im Kanton Bern).

Im Rahmen der Umsetzung von STAF haben die meisten Kantone auf freiwilliger Basis zusätzliche Abfederungsmassnahmen (zum Beispiel wesentliche Gewinnsteuersenkungen für Kapitalgesellschaften) und finanzielle Vorteile auch zugunsten von Privatpersonen (zum Beispiel Erhöhung des Versicherungsabzugs) umgesetzt. In diesem Zusammenhang sieht die Berner Steuergesetzrevision 2021 Folgendes vor (Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2021 geplant):

  • Entkoppelung der Steueranlagen. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, die Steueranlagen für die Gewinn-/Kapitalsteuern (Kapitalgesellschaften) und für die Einkommens-/Vermögenssteuern (Privatpersonen und Selbständigerwerbende) unterschiedlich hoch anzusetzen.

    Im Rahmen der Genehmigung des Budgets 2021 wird der Grosse Rat im November 2020 über eine mögliche Reduktion der kantonalen Steueranlage entscheiden: Von 3.06 auf 2.82 bei den Gewinn-/Kapitalsteuern und von 3.06 auf 3.0376 bei den Einkommens-/Vermögenssteuern. Eine weitere Senkung von 3.0376 auf 3.0 bei den Einkommens-/Vermögenssteuern soll Gegenstand des Budgets 2022 bzw. der Novembersession 2021 sein. Diese steuerlichen Erleichterungen muten jedoch an wie der sprichwörtliche Tropfen auf den heissen Stein:

    (i) Der Kanton Bern wird im interkantonalen Vergleich in Bezug auf die Gewinnsteuerbelastungen nach wie vor den letzten Platz belegen.

    (ii) Abhängig von den persönlichen Verhältnissen dürfte die Einsparung bei den Einkommens-/Vermögenssteuern durch die Revision der Motorfahrzeugsteuer und die Anpassung der amtlichen Werte von Liegenschaften (Allgemeine Neubewertung 2020) kompensiert werden.
     
  • Reduktion der Kapitalsteuerbelastung. Wie bisher wird die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet, das heisst faktisch handelt es sich lediglich um eine Reduktion in der Mindestbesteuerung von Kapitalgesellschaften.
     
  • Erhöhung des Abzugs für die Kinderdrittbetreuung von aktuell CHF 8‘000 auf CHF 12‘000.
     

Fazit

Im Ergebnis wurden mit der Steuergesetzrevision 2021 die drängendsten Hausaufgaben erledigt. Mittelfristig bleibt die Frage offen, ob vor dem Hintergrund drohender Abwanderungen von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen in Nachbarkantone weitergehende Steuersenkungen nicht doch geeigneter gewesen wären, um das Steueraufkommen auch langfristig auf dem aktuellen Niveau halten zu können.

Franziska Spreiter
franziska.spreiter@graffenried-treuhand.ch