Neue nicht finanzielle Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen
18.03.2022
Am 29. November 2020 scheiterte die «Konzernverantwortungsinitiative» am Ständemehr. Damit kommt der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments zum Zug. Dieser sieht keine Haftungsbestimmungen vor, beinhaltet aber neue nicht finanzielle Berichterstattungs- sowie neue Sorgfaltspflichten in den Bereichen Konfliktmineralien und -metalle sowie Kinderarbeit.
Der Bundesrat hat am 3. Dezember 2021 beschlossen, die neuen Bestimmungen im Obligationenrecht (Art. 964a-c und 964j-l OR) und die dazugehörige Ausführungsverordnung (Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit [VSoTr]) auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Das bedeutet, dass Unternehmen die neuen Vorschriften erstmals im Geschäftsjahr 2023 anwenden und die ersten entsprechenden Berichte im Jahr 2024/2025 erstellen müssen.
Berichterstattungspflicht über nicht finanzielle Belange
Die neuen Vorschriften sehen neu eine jährliche Berichterstattungspflicht über nicht finanzielle Belange in verschiedenen Bereichen vor und gelten für «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» (unter Einschluss der im In- und Ausland kontrollierten Unternehmen). Darunter fallen Banken, Versicherungen und weitere von der FINMA beaufsichtigte Finanzdienstleister und Publikumsgesellschaften, sofern sie zusammen mit von ihnen kontrollierten in- und ausländischen Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt mindestens 500 Vollzeitstellen haben und eine Bilanzsumme von CHF 20 Millionen oder einen Umsatz von CHF 40 Millionen überschreiten. Der neu vorgesehene Bericht soll Rechenschaft über die Themen Umwelt, insbesondere die CO2-Ziele, Soziales, Arbeitnehmende, Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption im In- und Ausland geben.
Der Bericht soll Angaben enthalten, die zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf diese Themen erforderlich sind (Art. 964b OR mit weiteren Details).
Der Bericht kann sich auf nationale, europäische und internationale Regelwerke stützen, wie die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), was im Bericht entsprechend anzugeben ist. Schliesslich ist der Bericht vom Verwaltungsrat und der Generalversammlung zu genehmigen und zu veröffentlichen.
Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht über Konfliktmineralien und Kinderarbeit
Im Weiteren gelten ab 1. Januar 2022 neue spezifische Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten für Unternehmen in den Bereichen Konfliktmineralien und -metalle sowie Kinderarbeit. Betroffen sind Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz, die Zinn, Tantal, Wolfram und Gold oder Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten importieren oder in der Schweiz bearbeiten oder bei deren Produkten oder Dienstleistungen ein begründeter Verdacht besteht, dass diese unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht werden. In der Ausführungsverordnung hat der Bundesrat Definitionen, den Anwendungsbereich, Ausnahmen und Einschränkungen sowie Mindesteinfuhrmengen festgelegt.
So sind beispielsweise KMUs von den neuen Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit der Kinderarbeit befreit, sofern sie nicht Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die offensichtlich unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht worden sind (Art. 8 VSoTr). Als KMUs gelten Unternehmen, die zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- und ausländischen Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grössen unterschreiten: Eine Bilanzsumme von CHF 20 Millionen, einen Umsatzerlös von 40 Millionen und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Im Zusammenhang mit Konfliktmineralien und -metallen oder Kinderarbeit sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, im Rahmen eines Managementsystems eine Lieferkettenpolitik festzulegen und ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette zu errichten. Die Unternehmen müssen die Risiken schädlicher Auswirkungen in ihren Lieferketten ermitteln und bewerten, einen Risikomanagementplan erstellen und die Massnahmen zur Minimierung der festgestellten Risiken treffen. Der Verwaltungsrat hat einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu verfassen und zu veröffentlichen. Schliesslich haben die Unternehmen ein Meldeverfahren einzurichten, das es allen interessierten Personen ermöglicht, begründete Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkung im Zusammenhang mit Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten oder Kinderarbeit zu äussern (Art. 14 VSoTr).
Folgen bei Nichteinhaltung der neuen Vorschriften
Werden die Vorschriften zu der nicht finanziellen Berichterstattung verletzt, so stellt dies ein Straftatbestand dar (Art. 352ter StGB) und muss als Offizialdelikt von Amtes wegen verfolgt werden. Die Strafe ist eine Busse von bis zu CHF 50'000 bei Fahrlässigkeit oder bis zu CHF 100'000 bei Vorsatz. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten betreffend Konfliktmineralien und -metalle sowie Kinderarbeit wird hingegen nicht strafrechtlich sanktioniert.
Christoph Zubler
christoph.zubler@graffenried-recht.ch