Wer entscheidet, wenn nicht ich?

Recht

16.03.2023

Mit einem Dreiklang an Massnahmen bestimmen Sie, wer an Ihrer Stelle entscheiden soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Gründe für das Wegfallen der Entscheidungsfähigkeit können beispielsweise das fortschreitende Alter, ein Unfallereignis oder eine Krankheit sein.

Wer entscheidet, wenn nicht ich?

Anlass für diesen Beitrag ist ein zweifacher: Zum einen verfügen wir nunmehr über 10 Jahre Erfahrung mit dem revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und damit mit dem Instrument des Vorsorgeauftrages – zum anderen hat der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) kürzlich die im Internet frei zugänglichen Vorlagen für die Patientenverfügung aktualisiert.

Doch zurück zum Bild des Dreiklangs, womit eine umfassende Regelung gemeint ist, dank der eigene Entscheide in persönlichen Angelegenheiten in jedem Fall gewährleistet bleiben. Zusammengefasst sind es die Bereiche

  • Vollmacht
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgeauftrag

In der täglichen Beratungspraxis stellen wir fest, dass Kundinnen und Kunden sich nicht nur für die Regelung ihrer Erbfolge interessieren. Zunehmend an Bedeutung hat auch die Frage gewonnen, wie die Autonomie gewahrt werden kann. Oder anders gesagt: Wer entscheidet in meinem Namen und in meinem Interesse, wenn ich selbst dazu nicht mehr in der Lage bin?
 

Der Dreiklang in der Praxis

Welche Lebenssituationen können eine Regelung erforderlich machen? Im Sinne einer beispielhaften Aufzählung folgende praktischen Fälle:

  • Sie unternehmen eine mehrwöchige Auslandreise. Auch wenn Sie per Mobile oder E-Mail erreichbar sind, könnte es nötig werden, dass jemand einen Einschreibebrief für Sie in Empfang nehmen oder einen Handwerkerauftrag erteilen kann. Mit einer schriftlichen Vollmacht (mit Datum und Unterschrift) können Sie vorsorgen. Sollen die Befugnisse des Beauftragten umfassend sein, spricht man von einer Generalvollmacht. Die Vollmacht kann zeitlich beschränkt werden; so behalten Sie jederzeit die Kontrolle. Für Bankgeschäfte ist die vorgängige Absprache mit Ihrem Kundenberater oder Ihrer Kundenberaterin zu empfehlen, damit die Vorgaben eingehalten werden können.
     
  • Nach einem schweren Wintersportunfall werden Sie bewusstlos im Spitalnotfall eingeliefert. Das Behandlungsteam muss rasch erste Entscheidungen treffen: Soll eine Reanimation durchgeführt werden, welche Angehörigen sollen informiert und einbezogen werden, dürfen die angezeigten Medikamente uneingeschränkt verabreicht werden? Dass solche Situationen für alle Beteiligten sehr belastend sein können, ist leicht vorstellbar. Nicht alles ist im Voraus planbar. Trotzdem kann eine schriftliche Patientenverfügung (mit Datum und Unterschrift) Ihrem Willen besser zum Durchbruch verhelfen. Der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) hat kürzlich die im Internet frei verfügbaren Vorlagen für eine Patientenverfügung stark überarbeitet. Angeboten werden eine ausführliche Version sowie eine Kurzversion, zusätzlich gibt es eine Wegleitung. Der Inhalt der Patientenverfügung wird dabei wie folgt beschrieben: 

    «Es wird im Voraus schriftlich festgehalten, welchen medizinischen Massnahmen die betroffene Person zustimmt und welche sie ablehnt. Das erlaubt es Ärztinnen und Ärzten gemäss dem Willen der Patientin bzw. des Patienten zu handeln, womit das Selbstbestimmungsrecht gewahrt wird und dadurch auch die Angehörigen entlastet werden.»

    (Quelle: www.fmh.ch/dienstleistungen/recht/patientenverfuegung.cfm)
     
  • Schliesslich kann das fortschreitende Alter oder eine Krankheit den zunehmenden Verlust der Handlungsfähigkeit mit sich bringen. Vielleicht dauert es eine gewisse Zeit, bis jemand aus dem Umfeld darauf aufmerksam wird, die Vertrauensärztin zum Beispiel oder der Sohn. Es stehen schwierige Entscheidungen an und diese können immer seltener selbst gefällt werden. Was ist zu tun? Im Rahmen eines Vorsorgeauftrages bestimmen Sie jene Personen, die umfassend für Sie entscheiden dürfen – wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Dieser Eingriff in die persönliche Freiheit ist derart gewichtig, dass im Gesetz strenge Formvorschriften aufgestellt worden sind. Wie beim Testament ist der Vorsorgeauftrag entweder von Anfang bis Ende eigenhändig zu schreiben, oder es ist eine Notarin oder ein Notar für die öffentliche Beurkundung beizuziehen. Häufig wird der Ehe- oder Lebenspartner, ersatzweise die eigenen Kinder, als Vorsorgebeauftragte eingesetzt.


Eine vorausschauende Planung, die sicherstellt, dass Entscheidungen in schwierigen Momenten des Lebens im eigenen Sinn gefällt werden, bleibt eine grosse Herausforderung. Vielleicht wollen Sie im Moment erst einen Teilbereich angehen – später kann immer noch ein Ganzes entstehen. Gerade mit Rücksicht auf die nächsten Angehörigen wollen Sie Ihre Verantwortung wahrnehmen und selbst entscheiden. Denn wer entscheidet, wenn nicht Sie?

Gerne unterstützen wir Sie in allen Belangen der Vorsorgeplanung.

Markus Schärer
markus.schaerer@graffenried-recht.ch