Neue Regelungen bei der MWST ab 2025 – Revision MWSTG und MWSTV

Treuhand

14.11.2024

Per 01.01.2025 werden das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) und die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft treten. Die Revisionen bringen zahlreiche Änderungen, die für viele steuerpflichtigen Unternehmen relevant sind. Die Unternehmen müssen prüfen, welche Änderungen zwingend umgesetzt werden müssen und ob sich allenfalls Potenzial für eine optimierte MWST-Handhabung ergibt.

Wer ist von den Änderungen betroffen?

Grundsätzlich können alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen von den neuen Regelungen betroffen sein. Grundlegende Änderungen ergeben sich für Betreiber von elektronischen Versandhandels-Plattformen sowie für Unternehmen, die ihre Produkte über solche Plattformen vertreiben (sogenannte Plattformbesteuerung). Weitere branchenspezifische Änderungen betreffen unter anderem Reisebüros, Organisatoren von Veranstaltungen, Veranstalter von kulturellen Anlässen sowie Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Auf Stufe der Verordnung werden zudem diverse Änderungen bei der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode eingeführt. Unternehmen, die die MWST nach diesen Methoden abrechnen, sind ebenfalls besonders betroffen.

Jährliche Abrechnung

Unternehmen, die jährlich einen steuerbaren Umsatz von maximal CHF 5'005'000 erzielen, können die MWST neu jährlich abrechnen. Das heisst, pro Jahr muss nur noch eine MWST-Abrechnung erstellt und bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV eingereicht werden. Es müssen allerdings Ratenzahlungen geleistet werden, die von der ESTV auf Grundlage der Steuerforderung des Vorjahres festgelegt werden. Die jährliche Abrechnung bringt daher nur administrative Erleichterungen, nicht aber Liquiditätsvorteile.

Plattformbesteuerung

Um faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Steuerausfälle im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Versandhandel zu verhindern, wird die sogenannte Plattformbesteuerung eingeführt. Neu müssen die Plattformbetreiber die MWST abrechnen für Verkäufe, die über ihre elektronische Plattform abgewickelt werden. Dadurch werden auch ausländische Betreiber solcher Plattformen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Die Umsätze, die die Verkäufer über die Plattformen erzielen, sind dagegen von der MWST befreit. Sowohl für die Plattformbetreiber als auch für die Verkäufer, die ihre Produkte über solche Plattformen vertreiben, ergeben sich zusätzliche Risiken und Komplexität bei der MWST-Handhabung. Die neuen Regelungen gelten ausschliesslich für Verkäufe von Gegenständen. Plattformen, die Dienstleistungen vermitteln sowie elektronische App- oder Game-Stores sind von den neuen Regelungen nicht betroffen.

Neue Steuerausnahmen

Der Katalog der von der MWST ausgenommenen Leistungen wird erneut erweitert und angepasst. Im Gesundheitswesen wird eine neue Ausnahmebestimmung für Managed-Care-Dienstleistungen geschaffen. Zudem werden die Ausnahmebestimmungen für Ambulatorien, Tageskliniken und Spitex-Organisationen angepasst. Im Bereich Kultur wird eine neue Steuerausnahme für Teilnahmegebühren an kulturellen Anlässen geschaffen. Weitere neue Ausnahmebestimmungen betreffen das Anbieten von Anlagegruppen und Anlagestiftungen, Dienstleistungen von Reisebüros sowie Leistungen zwischen Gemeinwesen und von ihnen getragene Anstalten oder Stiftungen.

Änderungen bei der Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode

Änderungen kommen beim Wechsel der Abrechnungsmethode zum Tragen. Neu müssen beim Wechsel von der effektiven Methode zur Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode geltend gemachte Vorsteuern zum Zeitwert an die ESTV zurückerstattet werden (Systematik Eigenverbrauch). Beim umgekehrten Wechsel können Vorsteuern aus der Vergangenheit zum Zeitwert geltend gemacht werden (Systematik Einlageentsteuerung). Zudem werden die Regelungen zum Zeitpunkt des obligatorischen und freiwilligen Wechsels angepasst. Bei der Saldosteuersatzmethode wird die Begrenzung auf zwei bewilligte Sätze aufgehoben. Zudem fallen die Sonderregelung für Mischbranchen und die Möglichkeiten zur Steueranrechnung bei Export-Lieferungen, fiktivem Vorsteuerabzug und bei der Margenbesteuerung weg. Ebenfalls per 01.01.2025 tritt die geänderte Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze in Kraft, was zu Anpassungen diverser Saldosteuersätze führt.

Weitere Änderungen

Die Revisionen bringen noch diverse weitere Änderungen, wie die Anwendung des reduzierten Steuersatzes für Produkte der Monatshygiene, neue Regelungen für die Bestimmung des Leistungsortes bei der Durchführung von virtuellen Veranstaltungen und Kursen und für Leistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen. Eine Neuregelung soll bei der Abgrenzung zwischen Subvention und Leistungsentgelt für Klarheit sorgen. Neu ist auch, dass die Übertragung von Emissionsrechten der Bezugsteuer unterliegen wird. Zudem werden gewisse Verfahren künftig nur noch elektronisch über das Portal der ESTV möglich sein.

Sandro Scheidegger
​​sandro.scheidegger@graffenried-treuhand.ch