Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a
13.03.2025
Ab diesem Jahr, bzw. aufgrund des Mechanismus ab dem Kalenderjahr 2026, ist es möglich, Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen. Die neue Regelung erlaubt, dass fehlende Einzahlungen, etwa aufgrund eines Studiums, einer Mutterschaft oder sonstigen finanziellen Engpässen, in den Folgejahren nachgeholt werden können. Nachfolgende Erläuterungen und Fallbeispiele orientieren sich am Maximalbetrag von CHF 7'258 für das Kalenderjahr 2025 für die Säule 3a für Arbeitnehmende mit Pensionskasse.
Die wichtigsten Regelungen:
- Zeitraum: Einkäufe können für die letzten zehn Jahre nachgeholt werden. Das erste Jahr ist das Kalenderjahr 2025. Somit können frühestens ab dem Kalenderjahr 2026 Einkäufe getätigt werden. Beitragslücken der Jahre 2024 und früher können nicht nachgeholt werden.
- Berechtigte Personen: Nachträgliche Einkäufe sind nur möglich, wenn im Jahr der Beitragslücke und im Jahr des Einkaufs ein AHV-pflichtiges Einkommen vorliegt. Weiter muss im Jahr des Einkaufs der für die Person zulässige ordentliche Beitrag vollständig einbezahlt werden.
- Maximalbetrag: Im Einkaufsjahr darf der nachträgliche Einkaufsbetrag nicht höher sein als der maximale Beitrag für Erwerbstätige mit Pensionskasse, also aktuell CHF 7'258. Somit beträgt der maximal in einem Jahr an die Säule 3a zu überweisende Betrag CHF 14'516 (CHF 7'258 ordentlich und CHF 7'258 Einkauf).
- Beitragslücke: Für den Ausgleich einer Beitragslücke eines bestimmten Jahres ist nicht mehr als ein einziger Einkauf zulässig. Mit einem Einkauf können jedoch mehrere Jahresbeitragslücken ausgeglichen werden.
- Steuerabzug: Die Einkäufe (siehe auch Punkt 3) sind wie die ordentlichen Einzahlungen abzugsfähig.
Fallbeispiel 1
Anna hat während der Kinderbetreuung Teilzeit gearbeitet und in den Jahren 2025, 2026 und 2027 keine Einzahlungen in die Säule 3a geleistet. Im Jahr 2028 erhält sie neben dem Lohn eine Gratifikation von CHF 3'000. Der ordentliche Jahresbeitrag von CHF 7'258 wurde bereits einbezahlt. Sie überlegt, mit der Gratifikation einen Teil der Lücke aus dem Jahr 2025 zu schliessen. Ist das eine gute Idee?
Keine gute Idee. Wenn sie die Lücke von CHF 7'258 aus dem Jahr 2025 mit CHF 3'000 auffüllt, verbleibt eine Lücke von CHF 4'258, die nicht mehr aufgeholt werden kann, da pro Jahresbeitragslücke nur eine Einzahlung zulässig ist. Es ist besser, wenn sie wartet, bis sie genügend gespart hat, um die Beitragslücke von CHF 7'258 aus dem Jahr 2025 ganz einzahlen zu können.
Fallbeispiel 2
Peter hält sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser und geniesst das Leben. Er hat in den Jahren 2025, 2026 und 2027 keine Einzahlung in die Säule 3a geleistet. Im Jahr 2035 findet er endlich einen Job mit einem guten Verdienst und zahlt den ordentlichen Beitrag ein. Es bleiben Ende Jahr Ersparnisse von CHF 3'000 übrig. Er überlegt, jetzt die Lücke von CHF 7'258 aus dem Jahr 2025 zumindest teilweise zu schliessen. Ist das eine gute Idee?
Ja, im Unterschied zu Fallbeispiel 1 verfällt im Jahr 2036 die Lücke aus dem Jahr 2025. Es können nur die letzten zehn Jahre nachträglich eingekauft werden; somit kann er diese Beitragslücke zumindest teilweise auffüllen.
Fallbeispiel 3
Brigitte hat während des Studiums in einem Teilzeitpensum gearbeitet und in den Jahren 2025, 2026 und 2027 keine Einzahlung in die Säule 3a geleistet. Im Jahr 2028 erhält sie neben dem Lohn einen Bonus von CHF 21'774. Den ordentlichen Jahresbeitrag von CHF 7'258 hat sie bereits einbezahlt. Sie überlegt sich, den ganzen Bonus dafür zu verwenden, die drei Jahresbeitragslücken der Jahre 2025, 2026 und 2027, also dreimal CHF 7'258 = CHF 21'774 auf einmal einzuzahlen. Geht das?
Nein, das ist nicht möglich. Die im Einkaufsjahr als Einkauf geleisteten Beiträge (hier CHF 21'774) dürfen nicht höher sein als 8 % des BVG-Maximums, also nicht höher als CHF 7'258. Brigitte kann somit nur die Beitragslücke des Jahres 2025 einzahlen und muss die Jahre 2026 und 2027 in den Folgejahren ausgleichen.
Fallbeispiel 4
Fred hat während des Studiums in einem Teilzeitpensum gearbeitet und in den Jahren 2025, 2026 und 2027 lediglich Einzahlungen in die Säule 3a im Umfang von je CHF 5'000 geleistet. Somit hat er in den Jahren 2025 bis 2027 je eine Lücke von CHF 2'258.
Im Jahr 2028 erhält er neben dem Lohn einen Bonus von CHF 6’774. Den ordentlichen Jahresbeitrag von CHF 7'258 hat er bereits einbezahlt. Er überlegt sich, den ganzen Bonus dafür zu verwenden, die drei Jahresbeitragslücken der Jahre 2025, 2026 und 2027, also dreimal CHF 2'258 = CHF 6'774 auf einmal einzuzahlen. Geht das?
Ja, das ist möglich. Mit einem Einkauf können mehrere Jahresbeitragslücken ausgeglichen werden. Zudem ist der Gesamtbetrag mit CHF 6'774 kleiner als das jährliche Maximum von CHF 7'258.
Fazit
Die neuen Regelungen bieten für die Zukunft in gewissen Situationen interessante Einkaufsmöglichkeiten, um die individuelle Vorsorge zu stärken. Wir empfehlen, besonders für die Jahre, in denen keine Einzahlung erfolgte, die Steuererklärung inkl. Beilagen sorgfältig aufzubewahren, damit jederzeit nachgewiesen werden kann, dass einerseits eine Lücke besteht und andererseits ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde.
Dominik Käch
dominik.kaech@graffenried-treuhand.ch