BACKGROUND Juni 2026
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In der Schweiz leben heute rund 40 Prozent der Paare unverheiratet zusammen. Trotz dieser gesellschaftlichen Realität ist das Konkubinat als nichteheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Wer im Konkubinat lebt, geniesst daher nicht denselben rechtlichen Schutz wie verheiratete Paare. Durch individuelle vertragliche Vereinbarungen sowie letztwillige Verfügungen kann Sicherheit geschaffen werden.
Es bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen, die das Konkubinat als solches definieren oder die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Konkubinatspartner systematisch regeln. Die Rechtsprechung definiert das Konkubinat als eine auf längere Zeit oder auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft und spricht in diesem Zusammenhang von einer «Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft» (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Trotz dieser eheähnlichen Ausgestaltung finden die eherechtlichen Bestimmungen keine analoge Anwendung auf Konkubinatspaare. Insbesondere besteht keine gesetzliche Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung, was vor allem im Trennungs- oder Todesfall zu unerwarteten Konsequenzen führen kann.
Im Vergleich zu verheirateten Paaren bestehen bei Konkubinatspaaren besonders in folgenden Bereichen rechtliche Unterschiede und allenfalls individueller Regelungsbedarf:
Kinder und Elternschaft:
Bei verheirateten Eltern entsteht mit der Geburt des Kindes automatisch das gesetzliche Kindsverhältnis zu beiden Elternteilen. Bei unverheirateten Eltern gilt dies zunächst nur für die Mutter. Der Vater muss das Kind vor oder nach der Geburt offiziell anerkennen, um die entsprechenden Rechte und Pflichten aus dem Kindsverhältnis zu erlangen. Auch die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern setzt eine entsprechende Erklärung der Kindseltern voraus. Unabhängig vom Zivilstand der Eltern besteht gegenüber gemeinsamen (anerkannten) Kindern eine gesetzliche Unterhaltspflicht beider Elternteile.
Aufgabenteilung und persönlicher Unterhalt:
Reduziert eine Partnerin oder ein Partner zugunsten von Haushalt oder Kinderbetreuung das Erwerbspensum, entstehen daraus im Konkubinat grundsätzlich keine gesetzlichen Ausgleichspflichten oder persönlichen Unterhaltsansprüche für den Fall einer Trennung. Anders als bei Ehegatten besteht demnach keine Pflicht, den ehemaligen Partner bzw. die ehemalige Partnerin nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft finanziell zu unterstützen (vorbehalten bleibt die Unterstützungspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern).
Wohnsituation:
Bei verheirateten Paaren steht die sogenannte Familienwohnung unter besonderem rechtlichem Schutz. Beide Ehepartner dürfen sie gleichberechtigt nutzen, unabhängig davon, wem sie gehört oder wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Kommt es zur Trennung, entscheidet das Gericht, wem die Wohnung bzw. das Haus vorübergehend oder auch dauerhaft zugewiesen wird. Bei unverheirateten Paaren gibt es keine gesetzlichen Vorschriften betreffend der Wohnungszuteilung im Trennungsfall. Steht die Wohnung bzw. das Haus im Alleineigentum einer Person oder läuft der Mietvertrag allein auf ihren Namen, hat der andere Partner bzw. die andere Partnerin keinen besonderen rechtlichen Schutz und keinen Zuteilungsanspruch – selbst dann nicht, wenn es sich um das gemeinsame Zuhause mit Kindern handelt.
Erbrecht und Vorsorge:
Ehegatten sind gesetzliche Erben und geniessen zudem einen Pflichtteilsschutz. Konkubinatspartner dagegen haben ohne anderslautende letztwillige Verfügung keinerlei Erbanspruch. Eine finanzielle Absicherung des Partners oder der Partnerin kann durch ein Testament erfolgen. Mit der Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 wurden die gesetzlichen Pflichtteile reduziert, wodurch über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügt werden kann. Dies ermöglicht es unverheirateten Paaren, einander stärker zu begünstigen, sofern entsprechende letztwillige Verfügungen getroffen wurden. Zu beachten ist jedoch, dass eine erbrechtliche Begünstigung bei unverheirateten Partnern erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ähnliches gilt im Bereich der Sozialversicherungen: Leistungen der AHV knüpfen grundsätzlich an den Zivilstand an. In der beruflichen Vorsorge bestehen je nach Vorsorgereglement zwar teilweise Begünstigungsmöglichkeiten für Konkubinatspartner, diese greifen jedoch nicht automatisch und bedürfen einer entsprechenden Meldung bei der Vorsorgestiftung.
In einem Konkubinatsvertrag können Regelungen zur Aufteilung der Haushaltskosten, zu Eigentums- und Vermögensverhältnissen, zur Nutzung oder Zuweisung der Wohnung im Trennungsfall sowie zu allfälligen Unterhaltsleistungen vereinbart werden. Ein solcher Vertrag kann wesentlich zur Rechtssicherheit beitragen und das Risiko von Konflikten im Trennungsfall reduzieren. Eine letztwillige Verfügung kann den Konkubinatspartner bzw. die Konkubinatspartnerin zusätzlich für den Todesfall absichern.
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