BACKGROUND März 2026
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Verschiedene parlamentarische Vorstösse haben die Überprüfung und Anpassung der heutigen Regeln für die Haftung von Baumängeln verlangt. Kritisiert wurden vor allem drei Bereiche.
Erstens wurden die geltenden Regeln zur Rüge von Baumängeln als problematisch erachtet. Baumängel müssen grundsätzlich sofort, d. h. innert weniger Tage, gerügt werden, ansonsten die entsprechenden Mängelrechte verwirken und nicht mehr geltend gemacht werden können. Kritisiert wurden einerseits die kurze Rügefrist und andererseits die Folge ihrer Missachtung, d. h. die sogenannte Verwirkung.
Ein zweiter Problemkreis betrifft die weit verbreiteten Vertragsklauseln über die Wegbedingung der Mängelhaftung von Verkäufern oder Generalunternehmen unter gleichzeitiger Abtretung der Mängelrechte gegenüber Subunternehmen. Solche Klauseln sind häufig unklar und ihre rechtliche Verbindlichkeit ist nicht immer gegeben.
Als Drittes wurden schliesslich die Anforderungen an eine Ersatzsicherheit (z. B. Bankgarantie) zur Abwendung der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kritisch betrachtet. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Ersatzsicherheit die Verzugszinsen für unbeschränkte Zeit decken muss, führte in der Praxis dazu, dass Bauherren ein Bauhandwerkerpfandrecht oft nicht durch Leistung einer Ersatzsicherheit abwenden oder ablösen konnten.
Gesetzgeberische Änderungen
Am 20. Dezember 2024 hat nun die Bundesversammlung eine Änderung des Obligationenrechts und Zivilgesetzbuches verabschiedet, mit der die skizzierten Probleme gelöst werden sollen und die Position der Bauherrschaft verbessert werden soll:
Gegen die Teilrevision des Obligationenrechts, die am 9. Januar 2025 im Bundesblatt publiziert worden ist, wurde kein Referendum ergriffen und der Bundesrat muss über das Inkrafttreten entscheiden. Voraussichtlicher Zeitpunkt für das Inkrafttreten dürfte der 1. Januar 2026 sein.
Christoph Zubler
christoph.zubler@graffenried-recht.ch
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Treuhand
Am 28. September 2025 hat die Schweizer Stimmbevölkerung den «Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften» angenommen. Dadurch wird aufgrund der Verknüpfungsklausel bei selbstbewohntem Wohneigentum der Eigenmietwert nach einer Übergangsfrist (frühestens ab 2028) …
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Privatbank
Haben Sie sich schon einmal gefragt, wer die Menschen sind, die Sie bei Ihren wichtigsten Fragen rund um Immobilien, Privatbank, Treuhand und Recht begleiten? Was uns antreibt, worüber wir im Team diskutieren und warum uns die Werte eines Familienunternehmens in der Welt der Zahlen, Paragrafen und V …
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